OLG Hamburg - Beschluss vom 22.10.2003
2 Wx 34/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 139

Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Behebung von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 34/01

DRsp Nr. 2006/10156

Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Behebung von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum

»1. Den Wohnungseigentümern steht bei der Entscheidung, wie Sachschäden am Gemeinschaftseigentum zu beheben sind, ein Beurteilungsermessen zu. 2. Kostennachteile aus baulichen Veränderungen stellen keinen Nachteil i.S. der §§ 14 Nr. 1, 22 WEG dar. 3. Wenn die Teilungserklärung nicht ausdrücklich Gegenteiliges regelt, genügt beim Stimmrecht nach Köpfen die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen in der beschlussfähigen Gesellschaft.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZMR 2004, 139