Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Behebung von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 34/01
DRsp Nr. 2006/10156
Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Behebung von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum
»1. Den Wohnungseigentümern steht bei der Entscheidung, wie Sachschäden am Gemeinschaftseigentum zu beheben sind, ein Beurteilungsermessen zu.2. Kostennachteile aus baulichen Veränderungen stellen keinen Nachteil i.S. der §§ 14 Nr. 1, 22WEG dar.3. Wenn die Teilungserklärung nicht ausdrücklich Gegenteiliges regelt, genügt beim Stimmrecht nach Köpfen die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen in der beschlussfähigen Gesellschaft.«