OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2000
3 Wx 81/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 138
NZM 2000, 1067
OLGReport-Düsseldorf 2000, 442
WuM 2000, 509

Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 81/00

DRsp Nr. 2000/7657

Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade

»Die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade unter erstmaliger Aufbringung einer Wärmedämmung kann eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme darstellen. Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, steht der Eigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist. An den inneren Wand- und Deckenflächen des Hauses Straße M welches zu der genannten Wohnungseigentumsanlage gehört, traten in den letzten Jahren Nässeschäden auf. Nachdem der von der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend beauftragte Architekt, am 28.6.1995 ein Gutachten über die Ursächlichkeit der Schäden und Erforderlichkeit der Sanierung der Gebäudefassade erstattet hatte, beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 20.9.1995 mehrheitlich, die Nordseite vom Eingang bis zur Nordwestecke und die gesamte Westseite einschließlich Travertinfassade des Hauses Straße M durch ein Wärmedämm-Verbundsystem mit Flachverblendern (Klinkerimitat) zu sanieren.