KG - Beschluß vom 29.03.1995
24 W 4812/94
Normen:
BGB § 683 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)239a-b
FGPrax 1995, 143
KGR 1995, 158
NJW-RR 1995, 975
WE 1995, 213
WuM 1995, 333
ZMR 1995, 264

Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen

KG, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 24 W 4812/94

DRsp Nr. 1996/20143

Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen

»1. Die Wohnungseigentümer haben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung darüber zu befinden, ob Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen ausgezahlt, mit laufenden Vorschüssen verrechnet werden können oder wie Sonderumlagen zunächst bei dem Verwaltungsvermögen verbleiben, bis sie etwa nach Aufbringung der erforderlichen Mittel ausgezahlt werden können.2. Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung in früheren Wirtschaftsperioden können gegen die später anders zusammengesetzte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr durchgesetzt werden, sondern sind ausschließlich im ursprünglichen Haftungsverband auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 683 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

Sachverhalt: