OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2000
24 U 92/99
Normen:
BGB § 559 § 560 § 1006 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 266
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 96/96

Entstehen und Untergang des Vermieterpfandrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2000 - Aktenzeichen 24 U 92/99

DRsp Nr. 2001/12934

Entstehen und Untergang des Vermieterpfandrechts

1. Der ein Vermieterpfandrecht geltend machende Vermieter muß nur beweisen, daß und gegebenenfalls wann seine Forderung gegen den Mieter entstanden ist und daß die in Anspruch genommenen Sachen dem Mieter gehören und eingebracht sind. Demgegenüber muß der Mieter bzw. ein Dritter beweisen, daß die Forderung des Vermieters nicht mehr besteht, die Sache unpfändbar ist und deshalb ein Vermieterpfandrecht nicht entstanden ist oder daß das Pfandrecht durch erlaubte Entfernung untergegangen ist.2. In der Hinnahme der Veräußerung der dem Mieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände bei weiterer Nutzung in den gemieteten Räumen kann kein Verzicht auf das Mieterpfandrecht gesehen werden.

Normenkette:

BGB § 559 § 560 § 1006 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Bürogebäude N und in E. Mit Mietvertrag vom 1. Februar 1990 vermietete sie an die S S GmbH (spätere Gemeinschuldnerin zu 1) im Gebäude N Lager- und Büroflächen. Am 29. September 1992 schloß sie mit der späteren Gemeinschuldnerin zu 1) einen weiteren Mietvertrag über Räumlichkeiten im Gebäude N.