OLG Koblenz - Urteil vom 24.03.2000
10 U 672/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1, Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 543
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 191/98

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern; Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses

OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 10 U 672/99

DRsp Nr. 2004/5091

Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern; Entstehung eines Gesamtschuldverhältnisses

1. Beauftragt der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer, so handelt er in der Regel nicht im eigenen, sondern im Namen der Wohnungseigentümer. Der Rechtsanwalt handelt nicht schuldhaft, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass der Verwalter die Ansprüche im eigenen Namen geltend macht und dadurch die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 WEG nicht entsteht. Denn der Verwalter handelt auf eigenes (Kosten-)Risiko, wenn er Ansprüche im eigenen Namen geltend macht.