KG - Beschluß vom 20.06.1997
24 W 9042/96
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)299a-b
WE 1998, 34
WuM 1997, 698
ZMR 1997, 534

Erforderlichkeit einer bestimmten Mehrheit bei Sanierung einer baufälligen Tiefgarage - Wirkungen des Ausspruchs einer Sanierungsverpflichtung durch das Wohnungseigentumsgericht

KG, Beschluß vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 24 W 9042/96

DRsp Nr. 1999/4402

Erforderlichkeit einer bestimmten Mehrheit bei Sanierung einer baufälligen Tiefgarage - Wirkungen des Ausspruchs einer Sanierungsverpflichtung durch das Wohnungseigentumsgericht

»a. Trifft die Teilungserklärung in Ergänzung des § 22 Abs. 2 WEG die Regelung, daß bei jedweder »teilweiser Zerstörung« die Wiederherrichtung des Gebäudes nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann, ist dies allenfalls auf Fälle der plötzlichen Zerstörung, nicht dagegen auf die eintretende Baufälligkeit durch unterlassene Instandsetzungen zu beziehen.b. Verpflichtet das Wohnungseigentumsgericht die widerstrebende Mehrheit zur Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahmen, gestaltet dies die Rechtslage so, als ob die Wohnungseigentümer mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung einen entsprechenden Versammlungsbeschluß gefaßt hätten.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 22 Abs. 2 ;

Gründe: