Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Allerdings geht das Grundbuchamt zu Recht davon aus, dass die Veräußerung einer Eigentumseinheit (ausgenommen die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung auf Antrag eines Grundpfandrechtgläubigers) gemäß § 6 der Teilungserklärung vom 21.03.1983 grundsätzlich der Zustimmung des Verwalters (bzw. hilfsweise der anderen Sondereigentümer) bedarf. Ein solches nach § 12 Abs. 1 WEG zulässiges Zustimmungserfordernis beschränkt den betroffenen Wohnungseigentümer in seiner Verfügungsbefugnis und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB dar, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht üblicherweise nicht eingeschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2010, 1524).
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