OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2012
I-15 W 96/11
Normen:
WEG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 902
MietRB 2012, 239
NotBZ 2012, 274
Vorinstanzen:
AG Rahden - IS-116A-14 - 14.2.2011,

Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung sämtlicher Sondereigentumseinheiten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen I-15 W 96/11

DRsp Nr. 2012/9162

Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung sämtlicher Sondereigentumseinheiten

Die Veräußerung sämtlicher Sondereigentumseinheiten einer Anlage an einen Erwerber unterfällt nicht dem gem. § 12 Abs. 1 WEG in der Teilungserklärung begründeten Zustimmungserfordernis.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Allerdings geht das Grundbuchamt zu Recht davon aus, dass die Veräußerung einer Eigentumseinheit (ausgenommen die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung auf Antrag eines Grundpfandrechtgläubigers) gemäß § 6 der Teilungserklärung vom 21.03.1983 grundsätzlich der Zustimmung des Verwalters (bzw. hilfsweise der anderen Sondereigentümer) bedarf. Ein solches nach § 12 Abs. 1 WEG zulässiges Zustimmungserfordernis beschränkt den betroffenen Wohnungseigentümer in seiner Verfügungsbefugnis und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB dar, wonach die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht üblicherweise nicht eingeschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2010, 1524).