I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die seit dem Jahr 1983 von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört seit 15.12.1987 ein im Untergeschoß gelegenes, in der Teilungserklärung als Gewerberaum beschriebenes Teileigentum, das vermietet ist und als Ballettstudio genutzt wird. Seit Jahren traten in dem Teileigentum Feuchtigkeitsschäden auf.
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