BayObLG - Beschluß vom 28.04.1994
2Z BR 32/94
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)220a (Ls)
WuM 1995, 57
ZMR 1994, 431

Ergreifung von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer entgegen des Verlangens eines einzelnen Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 32/94

DRsp Nr. 1995/1301

Ergreifung von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer entgegen des Verlangens eines einzelnen Wohnungseigentümers

»Die Wohnungseigentümer haben unabhängig von dem Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen. Dabei dürfen sie sich auf die Empfehlungen eines Fachunternehmens verlassen, bei Feuchtigkeitsschäden zur Eingrenzung der Schadensursache schrittweise vorzugehen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die seit dem Jahr 1983 von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört seit 15.12.1987 ein im Untergeschoß gelegenes, in der Teilungserklärung als Gewerberaum beschriebenes Teileigentum, das vermietet ist und als Ballettstudio genutzt wird. Seit Jahren traten in dem Teileigentum Feuchtigkeitsschäden auf.