LG Mainz - Beschluss vom 29.06.2004
3 T 180/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ; WEG § 27 § 28 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 153
Vorinstanzen:
AG Mainz - Beschluss - 73 UR II 36/03.WEG - 05.11.2003,

Erhöhung der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters

LG Mainz, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 3 T 180/03

DRsp Nr. 2006/8992

Erhöhung der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters

1. Die Vereinbarung einer Erhöhung der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters kommt nicht stillschweigend dadurch zustande, dass dieser eine höhere Gebühr in den anschließend genehmigten Wirtschaftsplan einstellt, ohne auf die Erhöhung hingewiesen zu haben. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zuviel gezahlte Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ; WEG § 27 § 28 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die für die nicht verkauften Wohnungen eingezogene Verwaltergebühr für die Jahre 2001 und 2002 an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Kammer nimmt auf den von dem Amtsgericht dargestellten Sachverhalt Bezug. Der Sach- und Streitstand hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert (OLG Köln, NJW-RR 2000, 969).