Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die für die nicht verkauften Wohnungen eingezogene Verwaltergebühr für die Jahre 2001 und 2002 an die Antragstellerin zu zahlen.
Die Kammer nimmt auf den von dem Amtsgericht dargestellten Sachverhalt Bezug. Der Sach- und Streitstand hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert (OLG Köln, NJW-RR 2000, 969).
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