Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).