BayObLG - Beschluß vom 05.11.1998
2Z BR 73/98
Normen:
FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1, § 47 ; ZPO § 91a, § 93 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 287
WuM 1999, 657
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5612/97
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 228/97 ,

Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 73/98

DRsp Nr. 1999/745

Erledigung der Hauptsache

»1. Erklärt der Antragsteller in einem Wohnungseigentumsverfahren gegen den Widerspruch des Antragsgegners das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, und stellt das Amtsgericht daraufhin die Erledigung der Hauptsache fest, kann der Antragsgegner gegen diese Entscheidung (und die dazu ergangene Kostenentscheidung) ohne Rücksicht auf eine materielle Beschwer sofortige Beschwerde einlegen (Aufgabe von BayObLG WE 1988, 198 f.).2. Zu den Grundsätzen für die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung im Beschwerdeverfahren.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 45 Abs. 1, § 47 ; ZPO § 91a, § 93 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 25.10.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß der zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörende Balkon und ein weiterer Balkon saniert werden sollten; die Hausverwaltung wurde in dem Beschluß angewiesen, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat den Architekten W. mit der Vergabe und Überwachung der Arbeiten zu beauftragen.