I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 25.10.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß der zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörende Balkon und ein weiterer Balkon saniert werden sollten; die Hausverwaltung wurde in dem Beschluß angewiesen, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat den Architekten W. mit der Vergabe und Überwachung der Arbeiten zu beauftragen.
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