BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
2Z BR 262/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 836
ZMR 2004, 604
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 38/03
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 2/97

Erledigung der Hauptsache bei Verfahrensverbindung in Beschlussanfechtungssachen

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 262/03

DRsp Nr. 2004/5475

Erledigung der Hauptsache bei Verfahrensverbindung in Beschlussanfechtungssachen

»Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 ;

Gründe:

I.

In der Eigentümerversammlung vom 14.12.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995, den Wirtschaftsplan 1997 und erteilten der Verwalterin sowie dem Verwaltungsbeirat Entlastung.

Am 24.1.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer sinngemäß, dass die für die Jahresabrechnung 1995 und den Wirtschaftsplan 1997 zugrunde gelegte Berechnungsweise rückwirkend als vereinbart und damit als richtig gilt.