BayObLG - Beschluss vom 27.02.2003
2Z BR 135/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 43 Abs. 4 Nr. 2 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 644
ZMR 2003, 590
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2879/01
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 35/99

Wohnungseigentum: Erledigung der Hauptsache bei mehreren nicht verbundenen gleichgerichteten Anfechtungen - Gültigkeit eines Beschlusses zur Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 135/02

DRsp Nr. 2003/6395

Wohnungseigentum: Erledigung der Hauptsache bei mehreren nicht verbundenen gleichgerichteten Anfechtungen - Gültigkeit eines Beschlusses zur Sonderumlage

»1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren.2. Ein Beschluss, der für eine Sonderumlage einen von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel festlegt, ist gültig, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten wird.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 43 Abs. 4 Nr. 2 § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 23.7.1998 fassten die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 mehrheitlich folgenden Beschluss: