OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.1999
3 Wx 26/99
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 44 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 579
WuM 1999, 482

Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 26/99

DRsp Nr. 2006/9549

Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren

»Im Beschlussanfechtungsverfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn die Wohnungseigentümer einen neuen Beschluss fassen, der den angefochtenen Beschluss ersetzt. Die Erledigung tritt nicht bereits mit der ersetzenden Beschlussfassung ein, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der neue Beschluss unanfechtbar ist.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 44 ;
Fundstellen
NZM 1999, 579
WuM 1999, 482