Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 26/99
DRsp Nr. 2006/9549
Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren
»Im Beschlussanfechtungsverfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn die Wohnungseigentümer einen neuen Beschluss fassen, der den angefochtenen Beschluss ersetzt. Die Erledigung tritt nicht bereits mit der ersetzenden Beschlussfassung ein, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der neue Beschluss unanfechtbar ist.«