OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2003
20 W 472/02
Normen:
GBO § 78 ; WEG § 12 Abs. 1 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 981
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 T 196/02
AG Offenbach - Hausen Band 124 Blatt 4389,

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren; Kostenpunkt bei weiterer zulässigen Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 472/02

DRsp Nr. 2003/17100

Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren; Kostenpunkt bei weiterer zulässigen Beschwerde

»Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Das ist im Fall einer Zwischenverfügung, mit der die Veräußerungsgenehmigung beanstandet wird, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentumsverwalterin erteilt hat, nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzunehmen.«

Normenkette:

GBO § 78 ; WEG § 12 Abs. 1 ; WEG § 26 ;

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei sowohl für das Verfahren der weiteren Beschwerde als auch des Erstbeschwerdeverfahrens.