BayObLG - Beschluß vom 29.04.1999
2Z BR 177/98
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 853
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/98
AG Passau 1 UR II 12/98 ,

Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren

BayObLG, Beschluß vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 177/98

DRsp Nr. 1999/8797

Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren

»Wird Wohngeld, gestützt auf den Wirtschaftsplan, gerichtlich geltend gemacht, erledigt sich die Hauptsache durch den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung insoweit, als diese eine geringere Wohngeldschuld als der Wirtschaftsplan ergibt. Die verbleibende Wohngeldschuld kann sowohl auf den Beschluß über den Wirtschaftsplan als auch auf den Abrechnungsbeschluß gestützt werden.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, rückständiges Wohngeld aufgrund der Jahresabrechnung 1996 in Höhe von 13472,79 DM, Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplanes 1997 für die zeit von Januar bis Dezember 1997 in Höhe von 27905,28 DM und Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans 1998 für die Zeit von Januar bis Februar 1998 in Höhe von 4650,88 DM, insgesamt also 46028,95 DM, zu zahlen.