I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 hatte Wohnungseigentum und war zugleich seit 1973 deren Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 3.11.2005 wurde er für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Verwalter mit Stimmenmehrheit wieder bestellt.
Die Antragsteller haben den Wiederbestellungsbeschluss fristgerecht angefochten und ferner beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags zuzustimmen. Zuletzt haben noch die Antragsteller zu 1 bis 3 diese Anträge verfolgt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|