OLG München - Beschluss vom 29.01.2008
34 Wx 89/07
Normen:
FGG § 29a ; WEG (a.F.) §§ 43 ff. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1397
NZM 2009, 34
ZMR 2008, 481
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10002/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1473/05

Erledigung der Hauptsache nach unanfechtbarer Rechtsbeschwerdeentscheidung bei Anhörungsrüge

OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 89/07

DRsp Nr. 2008/11455

Erledigung der Hauptsache nach unanfechtbarer Rechtsbeschwerdeentscheidung bei Anhörungsrüge

»Tritt nach Wirksamwerden der unanfechtbaren Rechtsbeschwerdeentscheidung während des Verfahrens der Anhörungsrüge Erledigung der Hauptsache ein, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn die Rüge erfolgreich ist und das Verfahren fortgesetzt wird.«

Normenkette:

FGG § 29a ; WEG (a.F.) §§ 43 ff. ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 hatte Wohnungseigentum und war zugleich seit 1973 deren Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 3.11.2005 wurde er für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Verwalter mit Stimmenmehrheit wieder bestellt.

Die Antragsteller haben den Wiederbestellungsbeschluss fristgerecht angefochten und ferner beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags zuzustimmen. Zuletzt haben noch die Antragsteller zu 1 bis 3 diese Anträge verfolgt.