I. Die Antragstellerin zu 3 begründete als Eigentümerin eines Grundstücks Wohnungseigentum und errichtete auf dem Grundstück eine Wohnanlage; sie ist noch Inhaberin sämtlicher Wohnungseigentumsrechte. Der Antragsteller zu 2 und die Antragsgegner kauften von ihr vor dem 4.11.1992 Wohnungen und nahmen diese in Besitz. Im Wohnungsgrundbuch sind die Käufer noch nicht eingetragen; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch noch vor dem genannten Zeitpunkt durch eine Auflassungsvormerkung gesichert worden.
In der Teilungserklärung ist bestimmt:
Ein Verwalter wird heute noch nicht bestellt. Dies behält sich der Grundstückseigentümer ausdrücklich vor.
Am 4.11.1992 schloß die Antragstellerin zu 3 mit der Antragstellerin zu 1 einen Verwaltervertrag ab.
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