BayObLG - Beschluß vom 19.08.1999
2Z BR 44/99
Normen:
BGB § 168 ; WEG § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 291
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13098/98
AG München 483 UR II 965/97 ,

Erlöschen einer vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümer erteilten Verfahrensvollmacht nach dessen Abberufung

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 44/99

DRsp Nr. 1999/9373

Erlöschen einer vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümer erteilten Verfahrensvollmacht nach dessen Abberufung

»1. Die einem Rechtsanwalt vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümer erteilte Verfahrensvollmacht erlischt nicht durch die Abberufung des Verwalters.2. Zum Stimmrechtsausschluß eines Wohnungseigentümers, wenn die Teilungserklärung die Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht und diese den Sondereigentumsbereich dieses Wohnungseigentümers nicht berührt.«

Normenkette:

BGB § 168 ; WEG § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 5 ;

Gründe: