I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller machen, vertreten durch die Verwalterin, gegen die Antragsgegnerin rückständiges Wohngeld geltend.
In dem Verwaltervertrag heißt es:
§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
....
(3.8) Der Verwalter ist verpflichtet, die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer diesen anzuzeigen und die Zahlungen einzufordern. Rückstände sind unverzüglich anzumahnen und nach angemessener Frist durch den Verwalter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen
...
§ 4 Vertretungsmacht des Verwalters
.....
(4.2) Darüber hinausgehend ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, im eigenen Namen Hausgeldvorauszahlungen und Fehlbeträge aus genehmigten Abrechnungen gegen Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen.
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