BayObLG - Beschluss vom 17.11.2000
2Z BR 82/00
Normen:
WEG § 27 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 148
ZMR 2001, 206
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7643/00
AG München 483 UR II 989/99 ,

Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 82/00

DRsp Nr. 2001/439

Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen

»Die Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, umfasst in der Regel auch die Ermächtigung, sie im Namen der Wohnungseigentümer geltend zu machen.«

Normenkette:

WEG § 27 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machen, vertreten durch die Verwalterin, gegen die Antragsgegnerin rückständiges Wohngeld geltend.

In dem Verwaltervertrag heißt es:

§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

....

(3.8) Der Verwalter ist verpflichtet, die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer diesen anzuzeigen und die Zahlungen einzufordern. Rückstände sind unverzüglich anzumahnen und nach angemessener Frist durch den Verwalter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen

...

§ 4 Vertretungsmacht des Verwalters

.....

(4.2) Darüber hinausgehend ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, im eigenen Namen Hausgeldvorauszahlungen und Fehlbeträge aus genehmigten Abrechnungen gegen Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen.