OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2003
16 Wx 149/03
Normen:
WEG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 353
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 264/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 154/02

Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung im eigenen Namen

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 149/03

DRsp Nr. 2003/15936

Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung im eigenen Namen

Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Verwalter Ansprüche grundsätzlich nur im Namen der Gemeinschaft geltend machen darf und beschließt die Gemeinschaft bei Bestellung eines bestimmten Verwalters durch Mehrheitsbeschluss, dass dieser Verwalter auch zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft im eigenen Namen berechtigt sein soll, so liegt hierin keine nichtige Änderung der Teilungserklärung, sondern lediglich ein teilungserklärungswidriger Beschluss im Einzelfall, der wirksam wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten worden ist.

Normenkette:

WEG § 27 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.