BayObLG - Beschluss vom 25.07.2002
2Z BR 53/02
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 50
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 88/01
AG Viechtach 2 UR II 20/00,

Ermäßigung des Geschäftswerts im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 53/02

DRsp Nr. 2002/13273

Ermäßigung des Geschäftswerts im Wohnungseigentumsverfahren

»Die Möglichkeit, den Geschäftswert im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten zu ermäßigen, ist nicht nur im Beschlussanfechtungsverfahren, sondern in jedem Wohnungseigentumsverfahren zu prüfen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin als Bauträgerin errichtet worden ist.

Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin Bezahlung von Wohngeldrückständen für die Jahre 1997 (12764,54 DM), 1998 (4195,69 DM) und 1999 (1130,80 DM) verlangt.

Zu Anfang des Jahres 1997 war die Antragsgegnerin noch Eigentümerin von sechs Wohnungen und elf Tiefgaragenstellplätzen. Davon verkaufte sie im Lauf des Jahres vier Wohnungen und vier Stellplätze.