OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.01.1999
3 Wx 394/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 766
OLGReport-Düsseldorf 1999, 394
WuM 1999, 352
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 377/98
AG Düsseldorf - 291 II 303/96 WEG ,

Ermessens der Eigentümergemeinschaft bei der Vergabe von Arbeiten, die über eine Mindestsanierung hinausgehen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 394/98

DRsp Nr. 1999/4105

Ermessens der Eigentümergemeinschaft bei der Vergabe von Arbeiten, die über eine Mindestsanierung hinausgehen

»Bei der Beschlußfassung über Sanierungsmaßnahmen (hier: Sanierung der Dachgauben, Terrassen und Dachrinnen und die Erhebung einer Sonderumlage) hat die Eigentümergemeinschaft einen Ermessensspielraum. Dieser ist nicht überschritten, wann mehrheitlich über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung derzeit nicht zwingend notwendig, jedoch nicht unvertretbar ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5 ist die Verwalterin der Anlage. Das Gebäude weist über dem ersten Obergeschoß ein in zwei Ebenen aufgebautes Satteldach auf. In der unteren Dachgeschoßebene befindet sich die Wohnung der Beteiligten zu 2. Im Bereich der dort vorhandenen Dachgauben sind senkrechte Fenster-/Türanlagen eingebaut. Straßenseitig ist ein Balkon angeordnet (vgl. Blatt 40 ff. der Beiakte 291 H 4/96 Amtsgericht Düsseldorf).