I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5 ist die Verwalterin der Anlage. Das Gebäude weist über dem ersten Obergeschoß ein in zwei Ebenen aufgebautes Satteldach auf. In der unteren Dachgeschoßebene befindet sich die Wohnung der Beteiligten zu 2. Im Bereich der dort vorhandenen Dachgauben sind senkrechte Fenster-/Türanlagen eingebaut. Straßenseitig ist ein Balkon angeordnet (vgl. Blatt 40 ff. der Beiakte 291 H 4/96 Amtsgericht Düsseldorf).
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