BayObLG - Beschluß vom 22.04.1999
2Z BR 9/99
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 852
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 925/98 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen 5 UR II 51/97 ,

Ermessensfehler bei der Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 9/99

DRsp Nr. 1999/8814

Ermessensfehler bei der Kostenentscheidung

»1. Übt das Landgericht bei einer Kostenentscheidung das ihm in § 47 WEG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft aus, so geht die Ermessensausübung auf das Rechtsbeschwerdegericht über, das dabei auch neue ohne Ermittlungen feststehende Tatsachen berücksichtigen kann.2. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere, besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können trotzdem zur Anordnung der Kostenerstattung führen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe: