Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller nach dem Inhalt seines Faxes vom 08.05.2002 die zu einem Tagesordnungspunkt "Anträge von Miteigentümern" gefassten Beschlüsse nicht mehr weiter angreift, hat in der Sache keinen Erfolg.
Amts- und Landgericht haben die Anträge aus dem am 17.04.2000 eingereichten Fax mit Recht als unzulässig verworfen.
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