BayObLG - Beschluß vom 12.10.1994
2Z BR 69/94
Normen:
WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Amberg,

Errichtung von Garagen aus Fertigteilen auf einer Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 69/94

DRsp Nr. 1995/1223

Errichtung von Garagen aus Fertigteilen auf einer Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum

»1. Die Errichtung von Garagen aus Fertigteilen auf einer im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer stehender Fläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. 2. Kann für sämtliche an einer Eigentümerversammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer kein Zweifel bestehen, daß ein Beschlußantrag aufgrund Nichterreichens der erforderlichen (qualifizierten) Mehrheit abgelehnt wurde, ist ein Beschluß nicht zustandegekommen und für die Anfechtung kein Raum.«

Normenkette:

WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 3 Doppelwohnhäusern bestehenden Wohnanlage. Für jedes der 3 Doppelwohnhäuser ist eine Person zum Verwalter bestellt.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vom 21. April 1982 heißt es unter anderem: