BayObLG - Beschluß vom 22.04.1999
2Z BR 186/98
Normen:
BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 808
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2687/96
AG Aichach UR II 11/96 ,

Ersatzanspruch des Wohnungseigentümer, der als Verwalter gemeinschaftliche Kosten vorgeschossen hat

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 186/98

DRsp Nr. 1999/8803

Ersatzanspruch des Wohnungseigentümer, der als Verwalter gemeinschaftliche Kosten vorgeschossen hat

»Zum Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers, der in seiner Eigenschaft als Verwalter Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus dem eigenen Vermögen vorgeschossen hat.«

Normenkette:

BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind jeweils mit ihren Ehefrauen, den weiteren Beteiligten, die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner anteiligen Ersatz von Aufwendungen, die er nach seinem Vortrag als Verwalter der Gemeinschaft in den Jahren 1994 und 1995 aus seinem eigenen Vermögen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Versicherungen, Gaslieferungen, Kaminkehrer-, Wasser- und Abwassergebühren) erbracht hat. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung von 2994,57 DM nebst 4 % Zinsen zu verpflichten, zunächst abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 30.10.1997 (2Z BR 83/97 = ZMR 1998, 102) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatsbeschluß Bezug genommen.