. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin errichtet und teilweise verkauft wurde. Der Antragstellerin zu 1 sowie den Antragstellern zu 2, einem Ehepaar, gehört jeweils eine Wohnung mit je 180/1000 Miteigentumsanteilen. Der Antragsgegnerin gehören die restlichen 640/1000 Miteigentumsanteile. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abstimmung in der Versammlung der Wohnungseigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen erfolgt.
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