BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
2Z BR 169/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 25, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)328b-c
NJW-RR 1999, 1171
NZM 1999, 713
ZMR 1999, 495
ZfIR 2000, 49
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9320/98
AG München 484 UR II 8/98 ,

Ersetzung eines fehlerhaften Negativbeschlusses durch einen positiven Beschluss nach Ablehnung eines Beschlussantrags

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 169/98

DRsp Nr. 1999/6295

Ersetzung eines fehlerhaften Negativbeschlusses durch einen positiven Beschluss nach Ablehnung eines Beschlussantrags

»1. Ist ein Beschlußantrag abgelehnt worden, so ist das Gericht auch im Fall des Stimmrechtsmißbrauchs nicht befugt, einen fehlerhaften Negativbeschluß durch einen positiven Beschluß mit dem vom Antragsteller gewünschten Inhalt zu ersetzen.2. Zur Umdeutung des Antrags auf Feststellung des Zustandekommens einer Verwalterwahl in einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 25, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin errichtet und teilweise verkauft wurde. Der Antragstellerin zu 1 sowie den Antragstellern zu 2, einem Ehepaar, gehört jeweils eine Wohnung mit je 180/1000 Miteigentumsanteilen. Der Antragsgegnerin gehören die restlichen 640/1000 Miteigentumsanteile. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abstimmung in der Versammlung der Wohnungseigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen erfolgt.