OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2002
3 Wx 351/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 232

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 351/02

DRsp Nr. 2005/7262

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels

Nach Rücknahme eines Rechtsmittels kann nur dann von einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen werden, wenn dies auf Anregung des Gerichts sofort und nicht erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme erfolgt ist.

Normenkette:

WEG § 47 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 232