Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 351/02
DRsp Nr. 2005/7262
Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels
Nach Rücknahme eines Rechtsmittels kann nur dann von einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen werden, wenn dies auf Anregung des Gerichts sofort und nicht erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme erfolgt ist.