KG - Beschluß vom 17.06.1991
24 W 6408/90
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 404
Wohnungseigentümer 1991, 128
Wohnungseigentümer 1992, 44
WuM 1991, 451

Erstattung außergerichtlicher Kosten im Falle vorprozessualer Erledigung der Hauptsache

KG, Beschluß vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 24 W 6408/90

DRsp Nr. 1995/1389

Erstattung außergerichtlicher Kosten im Falle vorprozessualer Erledigung der Hauptsache

»Auch im Falle vorprozessualer Erledigung der Hauptsache sind die Wohnungseigentümer befugt, einen Anspruch auf Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im Wohnungseigentumsverfahren gegen den verpflichteten Wohnungseigentümer geltend zu machen, wobei das Wohnungseigentumsgericht über die Kostenerstattungspflicht unter Anwendung der Ermessensgrundsätze des § 47 WEG zu entscheiden hat.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 47 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören die Wohneinheiten Nr. 9 und 10.