BayObLG - Beschluss vom 06.06.2002
2Z BR 124/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 875
NZM 2002, 875
OLGReport-BayObLG 2002, 470
ZMR 2002, 847
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1060/01
AG Ansbach 3 UR II 10/99 ,

Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage - Unwirksamkeit unbestimmtheiter Eigentümerbeschlüsse

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 124/01

DRsp Nr. 2002/11182

Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage - Unwirksamkeit unbestimmtheiter Eigentümerbeschlüsse

»1. Die erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen, an denen nach der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.2. Ergeben sich die Ausmaße von Kfz-Stellplätzen eindeutig weder aus dem Aufteilungsplan noch der wörtlichen Beschreibung in der Teilungserklärung, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften maßgebend.3. Eigentümerbeschlüsse, denen die inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit fehlt, sind unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einer Wohnung im Erdgeschoss, einer Wohnung im ersten Stock und zwei Appartements im Dachgeschoss besteht. Der Antragstellerin gehört die Wohnung im ersten Stock; den Antragsgegnern gehören zu Miteigentum die Wohnung im Erdgeschoss und die zwei Appartements im Dachgeschoss (Wohnungen Nr. 3 und 4), von denen sie eines erst im Jahr 1998 erworben haben.