I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einer Wohnung im Erdgeschoss, einer Wohnung im ersten Stock und zwei Appartements im Dachgeschoss besteht. Der Antragstellerin gehört die Wohnung im ersten Stock; den Antragsgegnern gehören zu Miteigentum die Wohnung im Erdgeschoss und die zwei Appartements im Dachgeschoss (Wohnungen Nr. 3 und 4), von denen sie eines erst im Jahr 1998 erworben haben.
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