I. Mit Mehrheitsbeschluss zu TOP 4 b vom 21. Mai 2002 (Bl. 10 GA) entschied sich die Wohnungseigentümergemeinschaft u. a. dafür, den nur im Hause G. befindlichen Fahrstuhl mit Mitteln aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage umzubauen und mit einer Aufzugssteuerung sowie mit einem Notrufsystem zu versehen. Mit Beschluss vom 27. April 1998 (Bl. 37 GA) hatte die Mehrheit der Eigentümer bestimmt (TOP 6 a), größere Instandhaltungsmaßnahmen an der Aufzugsanlage, die je Einzelfall DM 2.000 überschreiten, aus der Gesamtinstandhaltungsrücklage zu begleichen.
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