OLG Celle - Beschluss vom 27.02.2003
4 W 20/03
Normen:
WEG § 45 ; FGG § 22 § 27 § 29 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 51
ZMR 2004, 51
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 37/02
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 204/02

Erweiterung der Anfechtung eines Beschlusses im WEG-Beschwerdefahren

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 4 W 20/03

DRsp Nr. 2006/9492

Erweiterung der Anfechtung eines Beschlusses im WEG -Beschwerdefahren

1. Nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ist eine Erweiterung der Anfechtung im Rahmen des WEG -Beschwerdeverfahrens nicht zulässig. 2. Der Beschwerdewert ist nach dem Wert der Beschwer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zu berechnen.

Normenkette:

WEG § 45 ; FGG § 22 § 27 § 29 ;

Gründe:

I. Mit Mehrheitsbeschluss zu TOP 4 b vom 21. Mai 2002 (Bl. 10 GA) entschied sich die Wohnungseigentümergemeinschaft u. a. dafür, den nur im Hause G. befindlichen Fahrstuhl mit Mitteln aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage umzubauen und mit einer Aufzugssteuerung sowie mit einem Notrufsystem zu versehen. Mit Beschluss vom 27. April 1998 (Bl. 37 GA) hatte die Mehrheit der Eigentümer bestimmt (TOP 6 a), größere Instandhaltungsmaßnahmen an der Aufzugsanlage, die je Einzelfall DM 2.000 überschreiten, aus der Gesamtinstandhaltungsrücklage zu begleichen.