BayObLG - Beschluss vom 25.07.2005
2Z BR 230/04
Normen:
WEG § 28 Abs. 1, 2 § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 833
NJW-RR 2005, 1607
NZM 2005, 786
ZMR 2006, 55
ZfIR 2005, 832
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 15000/04
AG Laufen - UR II 66/03 WEG,

Fälligkeit von Wohngeldforderungen - Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache nach Geltendmachung nichtfälliger Wohngeldforderungen

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 230/04

DRsp Nr. 2005/14916

Fälligkeit von Wohngeldforderungen - Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache nach Geltendmachung nichtfälliger Wohngeldforderungen

»1. Zur Fälligkeit von Wohngeldforderungen.2. Macht der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldforderungen geltend, die nicht fällig sind, und wird die Hauptsache nach Begleichung übereinstimmend für erledigt erklärt, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den Verwalter mit den Gerichtskosten zu belasten. Ob auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2003 (= NJW 2003, 3550) war es jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine in der Gemeinschaft durch Beschluss getroffene generelle Fälligkeitsregelung nichtig ist.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1, 2 § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung gehört.