BGH - Beschluß vom 02.10.2003
V ZB 34/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 28 Abs. 5 § 21 Abs. 4 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 5
BGHZ 156, 279
DB 2004, 757
FGPrax 2004, 9
FamRZ 2004, 176
NJW 2003, 3550
NZM 2003, 946
WM 2004, 688
ZMR 2003, 943
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
AG Berlin-Tiergarten,

Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus einem Wirtschaftsplan

BGH, Beschluß vom 02.10.2003 - Aktenzeichen V ZB 34/03

DRsp Nr. 2003/14277

Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus einem Wirtschaftsplan

»1. a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt, gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage Stellung zu nehmen.2. a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlußkompetenz.