OLG Köln - Beschluß vom 16.04.1999
16 Wx 8/99
Normen:
WEG § 2 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 53
OLGReport-Köln 2000, 665
WuM 1999, 709
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 257/98
20 (13) II 4/97 - AG Gummersbach,

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 8/99

DRsp Nr. 1999/6236

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

»Zu gunsten und zu Lasten des Käufers eines Wohungseigentumsrechts ist eine antizipierte Anwendung der Vorschriften des WEG auf seine Rechtsverhältnisse gerechtfertigt, sobald er zumindest Mitgleid einer faktischen Eigentümergemeinschaft geworden ist. Im Fall der Teilung nach § 8 WEG mit nachfolgenden Veräußerungen an Dritterwerber ist letzteres der Fall, wenn der Erwerber von dem teilenden Eigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den dinglichen Erwerb erlangt hat und ihm daraufhin auch der Besitz an der Wohnung übertragen worden ist.«

Normenkette:

WEG § 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 20, 22 Abs.1, 27, 29 FGG) und führen zur Aufhebung und Sprungzurückverweisung an das Amtsgericht.

Das bisherige Verfahren leidet an einem Verfahrensfehler, weil die Vorinstanzen die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht formell beteiligt haben (§§ 43 Abs.1 Nr.1, Abs.4 Nr.1 WEG, 27 Abs.1 S.2 FGG, 550, 551 Nr.5 ZPO).