OLG München - Beschluss vom 10.08.2005
34 Wx 92/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 675

Fehlende Rechtsmittelbelehrung bei befristeten Rechtsmitteln in Wohnungseigentumssachen

OLG München, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 92/05

DRsp Nr. 2005/12850

Fehlende Rechtsmittelbelehrung bei befristeten Rechtsmitteln in Wohnungseigentumssachen

»Bei befristeten Rechtsmitteln in Wohnungseigentumssachen ist eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist unschädlich, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung vorliegt.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 28.1.2004, die Briefkastenanlage mit einem Kostenaufwand von 2.500 EUR auszuwechseln und die Kosten durch die Auflösung von Rücklagen aufzubringen. Die Briefkastenanlage ist inzwischen erneuert.