BayObLG - Beschluss vom 20.11.2002
2Z BR 144/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 § 28 ; BGB § 288 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2323
NZM 2003, 66
ZMR 2003, 365
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 169/01
AG Kötzting 7 UR II 1/01,

Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an Beschluß über Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 144/01

DRsp Nr. 2003/2696

Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an Beschluß über Sonderumlage

»1. Über die Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus können die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschließen, wenn die Wohnanlage weitgehend, jedenfalls zu deutlich mehr als der Hälfte ihres endgültigen Werts hergestellt ist. 2. Ein Eigentümerbeschluss über eine Sonderumlage muss grundsätzlich den Gesamtbetrag und den Betrag jedes einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig festlegen. Es kann aber genügen, wenn der Gesamtbetrag und der Verteilungsmaßstab angegeben werden, sofern der jeweilige Einzelbetrag ohne weiteres errechnet werden kann. 3. Ein Eigentümerbeschluss, der allgemein den Verzugszins für Wohngeldschulden abweichend vom Gesetz festlegt, ist nichtig. 4. Für Forderungen, die vor dem 1.5.2000 fällig geworden sind, bleibt der gesetzliche Verzugszins 4 %.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 § 28 ; BGB § 288 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind seit 24.4.1998 Eigentümer zu je 1/2 eines Appartements in einer als Wohnungseigentum errichteten Hotelanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Der Bauträger des Projekts geriet vor Fertigstellung der Anlage in Konkurs. Die Erwerber der einzelnen Appartements führten in ihrer Mehrheit die Bauarbeiten zu Ende und nahmen dazu einen Kredit auf.