BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
2Z BR 173/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 552
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5413/99
AG Nürnberg 1 UR II 304/98 ,

Fertigstellung einer Wohnanlage bei Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 173/99

DRsp Nr. 2000/2886

Fertigstellung einer Wohnanlage bei Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers

»1. Wird die Wohnanlage wegen Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers als Bauträger nicht vollständig fertiggestellt, kann die mangelfreie Fertigstellung als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.2. Die Kosten der mangelfreien Fertigstellung sind nach dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel unter Einbeziehung auch des teilenden Eigentümers als Eigentümer der nicht verkauften Wohnungen umzulegen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 ;

Gründe

I.