SchlHOLG - Beschluß vom 29.03.2000
2 W 7/00
Normen:
WEG §§ 10 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 139
MDR 2000, 759
NZM 2000, 1237
OLGReport-Schleswig 2000, 267
WuM 2000, 318
ZfIR 2000, 463
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 105 II 14/99
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 357/99

Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

SchlHOLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 7/00

DRsp Nr. 2000/8226

Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

»Die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzungsart "Ladengeschäft" läßt den Betrieb einer Eisdiele nicht zu.«

Normenkette:

WEG §§ 10 15 ;

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentumsanlage. Dem Beteiligten zu 23. gehört das Teileigentum Nr. 21 im Erdgeschoß, dessen zulässige Nutzungsart in der Teilungserklärung vom 28.11.1983 mit "Ladengeschäft" angegeben ist. Es wurde bis Anfang 1997 als Blumengeschäft genutzt. Ab Mitte 1997 vermietete der Beteiligte zu 23. sein Teileigentum an Mieter, die darin eine Eisdiele betreiben.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1. - 22. hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26.4.1999, auf den wegen der Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 57 - 63 d. A.), den Beteiligten zu 23. verpflichtet, es zu unterlassen, die in seinem Teileigentum stehenden Räumlichkeiten als Eisdiele zu nutzen und als Eisdiele zu vermieten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 23. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ebenfalls wegen des Sachverhalts und der Begründung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 99 - 103 d. A.) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 23.