Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentumsanlage. Dem Beteiligten zu 23. gehört das Teileigentum Nr. 21 im Erdgeschoß, dessen zulässige Nutzungsart in der Teilungserklärung vom 28.11.1983 mit "Ladengeschäft" angegeben ist. Es wurde bis Anfang 1997 als Blumengeschäft genutzt. Ab Mitte 1997 vermietete der Beteiligte zu 23. sein Teileigentum an Mieter, die darin eine Eisdiele betreiben.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1. - 22. hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26.4.1999, auf den wegen der Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 57 - 63 d. A.), den Beteiligten zu 23. verpflichtet, es zu unterlassen, die in seinem Teileigentum stehenden Räumlichkeiten als Eisdiele zu nutzen und als Eisdiele zu vermieten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 23. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ebenfalls wegen des Sachverhalts und der Begründung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 99 - 103 d. A.) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 23.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|