BayObLG - Beschluß vom 16.04.1999
2Z BR 28/99
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16359/98
AG München 481 UR II 449/98 ,

Feststellung der Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 28/99

DRsp Nr. 1999/8804

Feststellung der Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.2. Ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung vorliegt, so ist die Feststellung des Erklärungstatbestandes als Tatfrage einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Die Auslegung ist rechtliche Würdigung, sie wird vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf nachgeprüft, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.