LG Köln, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 208/98
Feststellungsklage zur Mietminderung bei falscher Flächenberechnung
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2 U 103/99
DRsp Nr. 2004/1250
Feststellungsklage zur Mietminderung bei falscher Flächenberechnung
1. Bei der Miete setzt die Minderung nicht ein hierauf gerichtetes Verlangen des Berechtigten voraus, sondern sie tritt hier bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels kraft Gesetzes ein; der Mieter kann deshalb auf Feststellung klagen, dass er nur den geminderten Mietzins schuldet, und zwar auch dann, wenn es neben dem künftigen um in der Vergangenheit zu viel bezahlten Mietzins geht, den der Mieter nach §§ 537, 812BGB zurückfordern oder gegen den laufenden Mietzins verrechnen kann.2. Die Mietsache ist mit einem Fehler behaftet, wenn die tatsächliche Objektfläche von 85,33 qm um 25,1 % unter der im Mietvertrag zugrunde gelegten Fläche von 114 qm liegt.3. Um die Zusicherung einer Eigenschaft handelt es sich auch dann, wenn im Mietvertrag nicht bloß die Fläche angegeben ist, sondern für die angegebene Fläche ausdrücklich ein bestimmter Quadratmeterpreis vereinbart worden ist.