BayObLG - Beschluß vom 04.03.1999
2Z BR 24/99
Normen:
WEG § 3, § 30 ; BGB § 890 Abs. 2 ; ErbbauVO § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 17
BayObLGZ 1999, 63
FGPrax 1999, 88
NJW-RR 1999, 1104
NZM 1999, 570
Rpfleger 1999, 327
WuM 2000, 153
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 189/98
AG Kulmbach,

Folgen der Aufhebung eines Wohnungserbbaurechts

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 24/99

DRsp Nr. 1999/6274

Folgen der Aufhebung eines Wohnungserbbaurechts

»1. Offenbleibt, ob das Grundstück, das mit einem in Wohnungserbbaurechte aufgeteilten Erbbaurecht belastet ist und im Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten steht, dem Erbbaurecht als Bestandteil zugeschrieben werden kann.2. Die Zulässigkeit einer solchen Zuschreibung unterstellt, führt die Aufhebung des Erbbaurechts nicht dazu, daß sich die Wohnungserbbaurechte in Wohnungseigentum umwandeln. Hierzu ist ein Vertrag der Miteigentümer über die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 3, § 30 ; BGB § 890 Abs. 2 ; ErbbauVO § 26 ;

Gründe:

I. Die beiden Beteiligten sind als Wohnungserbbauberechtigte mit jeweils einem halben Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, im Grundbuch eingetragen. Die beiden Wohnungserbbaurechte sind jeweils mit einer Erbbauzinsreallast und das Wohnungserbbaurecht des Beteiligten zu 2 darüber hinaus mit Grundpfandrechten belastet.