I. Die beiden Beteiligten sind als Wohnungserbbauberechtigte mit jeweils einem halben Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, im Grundbuch eingetragen. Die beiden Wohnungserbbaurechte sind jeweils mit einer Erbbauzinsreallast und das Wohnungserbbaurecht des Beteiligten zu 2 darüber hinaus mit Grundpfandrechten belastet.
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