OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995
16 Wx 170/94
Normen:
WEG § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 113
WuM 1995, 345
Vorinstanzen:
LG Köln,

Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren - Wohnungseigentum, Verfahren, Kostenvorschuß

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 170/94

DRsp Nr. 1995/4601

Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG -Verfahren - Wohnungseigentum, Verfahren, Kostenvorschuß

Zahlt im WEG -Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG -Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Normenkette:

WEG § 48 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.