BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
2Z BR 104/99
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 247
WuM 2000, 207
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6359/99
AG München 482 UR II 869/98 ,

Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 104/99

DRsp Nr. 2000/297

Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

»Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hat, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 6, dem Antragsgegner das Teileigentum Nr. 3. Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung vom 4.4.1997 als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem "Laden/Büro" bezeichnet. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

Die Gewerbeeinheit Nr. 3 ist insbesondere berechtigt, die Räumlichkeiten bei Vorlage der entsprechenden behördlichen Genehmigung als Ladenlokal mit Voll-/Teilküche zu nutzen.

Durch Nachtragserklärung vom 24.4.1998 wurde der Beschrieb des Teileigentums des Antragsgegners in "Laden mit Bistro" umgewandelt. Über die Wirksamkeit der Nachtragserklärung besteht zwischen den Beteiligten Streit.