1.
Die beiden Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage. Das Wohnungseigentum wurde von der Mutter der Antragsteller und ihren drei Söhnen - den beiden Antragstellern und dem Ehemann der Antragsgegnerin - durch Teilungserklärung vom 23.12.1983 mit Nachtrag vom 2.1.1984 begründet. Das Grundstück war damals mit einem Zweifamilienhaus (im folgenden: Altbau) bebaut; ein zweites Wohnhaus (im folgenden: Neubau) wurde vom Ehemann der Antragsgegnerin auf eigene Rechnung errichtet. In Abschnitt B des Teilungsvertrags wurde die Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen wie folgt:
- Miteigentumsanteil Nr. 1 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß des Altbaus und zwei Kellerräumen im Altbau, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 gekennzeichnet,
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|