BayObLG - Beschluß vom 02.06.1999
2Z BR 15/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1009
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 513/98
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen II 39/97

Formerfordernis der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 15/99

DRsp Nr. 1999/7909

Formerfordernis der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

»1. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (hier. Abmauerung im Dachgeschoß) ist an keine Form gebunden.2. Die Möglichkeit, eine vergrößerte Terrasse intensiver zu nutzen, kann einen Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG darstellen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage. Das Wohnungseigentum wurde von der Mutter der Antragsteller und ihren drei Söhnen - den beiden Antragstellern und dem Ehemann der Antragsgegnerin - durch Teilungserklärung vom 23.12.1983 mit Nachtrag vom 2.1.1984 begründet. Das Grundstück war damals mit einem Zweifamilienhaus (im folgenden: Altbau) bebaut; ein zweites Wohnhaus (im folgenden: Neubau) wurde vom Ehemann der Antragsgegnerin auf eigene Rechnung errichtet. In Abschnitt B des Teilungsvertrags wurde die Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen wie folgt:

- Miteigentumsanteil Nr. 1 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß des Altbaus und zwei Kellerräumen im Altbau, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 gekennzeichnet,