KG - Beschluß vom 04.03.1998
24 W 26/97
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 § 29 Abs. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 §§ 67 87 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 135
NZM 1998, 580
WuM 1998, 382
Vorinstanzen:
I. AG Charlottenburg - 70 II 352/95 (WEG),
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 201/96

Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde

KG, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 24 W 26/97

DRsp Nr. 1998/9350

Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde

1. Ebenso wie im Zivilprozeß ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG -Verfahren) die fristgebundene Erst- oder Rechtsbeschwerde zulässig, wenn im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift oder aus sonstigen bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten erkennbar ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird.2. a) Erklärt der Verfahrensbevollmächtigte eines Wohnungseigentümers nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Gericht, daß er das Rechtsmittel nicht für den von ihm bisher vertretenen Wohnungseigentümer, sondern für dessen Rechtsnachfolger eingelegt habe, stellt dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels als Prozeßhandlung nicht in Frage.b) In einer solchen Erklärung kann die Erklärung des neuen Eigentümers liegen, sich am Rechtsmittelverfahren als unselbständiger Streitgehilfe seines Rechtsvorgängers zu beteiligen.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 § 29 Abs. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 §§ 67 87 ;

Gründe:

I.