BayObLG - Beschluss vom 13.06.2002
2Z BR 1/02
Normen:
BGB § 154 ; WEG § 10 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3 § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 24 Abs. 6 ; ZPO § 256 § 416 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 9
NZM 2002, 747
OLGReport-BayObLG 2002, 396
ZMR 2002, 848
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7254/00
AG Nürnberg 1 UR II 044/00 WEG ,

Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten Wohnungseigentümer - einstimmige Regelung als schuldrechtliche Vereinbarung - Feststellungsinteresse bei behaupteter Wirkungslosigkeit der Versammlungsniederschrift

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 1/02

DRsp Nr. 2002/11173

Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten Wohnungseigentümer - einstimmige Regelung als schuldrechtliche Vereinbarung - Feststellungsinteresse bei behaupteter Wirkungslosigkeit der Versammlungsniederschrift

»1. Die Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts zugunsten eines Wohnungseigentümers bedarf grundsätzlich keiner Form. Für deren Nachweis ist insbesondere nicht die Aufnahme in einer Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung erforderlich.Bleibt zunächst offen, in welcher Größe dem Wohnungseigentümer ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche eingeräumt werden soll, sind sich die Wohnungseigentümer aber über eine Mindestfläche einig, so kann jedenfalls über diese eine wirksame Vereinbarung zustande kommen.2. Eine in Beschlussform gekleidete Regelung kann, wenn ihr, Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit der Wohnungseigentümer als schuldrechtliche Vereinbarung ausgelegt werden.3. Für die Feststellung, dass die Niederschrift einer Eigentümerversammlung keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn die Echtheit der Urkunde unstrittig ist.«

Normenkette:

BGB § 154 ; WEG § 10 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3 § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 24 Abs. 6 ; ZPO § 256 § 416 ;