OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2008
I-10 U 11/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 367 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 2 ; BGB § 556 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 70
OLGReport-Düsseldorf 2009, 132
ZMR 2009, 275
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.09.2007

Formularmäßige Vereinbarung der freien Verwendung von Zahlungen des Mieters durch den Vermieter unabhängig von einer Leistungsbestimmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen I-10 U 11/08

DRsp Nr. 2009/704

Formularmäßige Vereinbarung der freien Verwendung von Zahlungen des Mieters durch den Vermieter unabhängig von einer Leistungsbestimmung

»1. Eine vom Mieter veranlasste Zahlung mit dem Zusatz "Miete 4-12/2005 beinhaltet eine Leistungsbestimmung i.S. § 367 Abs. 2 BGB.2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat," ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.3. Zinsen und Kosten sind kein Mietzins i.S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.4. Der gewerbliche Vermieter ist bei vorzeitigem Auszug nicht zu einer Teilabrechnung über die Nebenkosten verpflichtet.«

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 06.09.2007 verkündete Schlussurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: