BayObLG - Beschluß vom 21.01.1999
2Z BR 173/98
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 189
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 111/96
AG Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, UR II 27/95 ,

Fortführung eines Verfahrens durch einen abberufenen Verwalter

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 173/98

DRsp Nr. 1999/3743

Fortführung eines Verfahrens durch einen abberufenen Verwalter

»Macht der Verwalter in zulässiger weise Wohngeldansprüche in Verfahrensstandschaft geltend, kann er nach seiner Abberufung als Verwalter das Verfahren fortführen, es sei denn, die Ermächtigung hierzu wird von den Wohnungseigentümern ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf bedarf entweder eines in einer Eigentümerversammlung gefaßten Mehrheitsbeschlusses oder eines schriftlich einstimmig gefaßten Beschlusses.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war früher Verwalterin der Wohnanlage. Sie macht aufgrund der dem Verwalter in der Gemeinschaftsordnung erteilten Ermächtigung in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gegen die Antragsgegnerin für die Jahre 1992 und 1993 geltend, zuletzt in Höhe von 5103,74 DM nebst Zinsen.