I. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war früher Verwalterin der Wohnanlage. Sie macht aufgrund der dem Verwalter in der Gemeinschaftsordnung erteilten Ermächtigung in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gegen die Antragsgegnerin für die Jahre 1992 und 1993 geltend, zuletzt in Höhe von 5103,74 DM nebst Zinsen.
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