LG Berlin, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 291/02
Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums
KG, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 1 W 71/03
DRsp Nr. 2004/5187
Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums
»1. Gegen die Weigerung des Notars, das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG fortzusetzen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO gegeben.2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den gemäß § 18WEG Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht. Der verurteilte Wohnungseigentümer kann den Erfüllungseinwand dann nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO geltend machen und ggf. eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1ZPO erwirken.3. In dringenden Fällen kann der Notar das Versteigerungsverfahren entsprechend § 769 Abs. 2ZPO unter Fristsetzung zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts einstweilen einstellen.«
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. §§ 27, 29FGG zulässig. Sie ist auch begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs.1 FGG, §§ 561 ff. ZPO).
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